Bußgelder wegen Fehlern bei der Erfüllung von Betroffenenrechten

Die Betroffenenrechte ist der Sammelbegriff für die Rechte, die den Personen zustehen, deren Daten verarbeitet werden. Die DS-GVO hat die Rechtsposition der Betroffenen erheblich gestärkt und in Kapitel 3 eine ganze Reihe unterschiedlicher Rechte geregelt. Zu diesen Rechten gehören:

  • Recht auf Auskunft (Art. 15 DS-GVO)
  • Recht auf Berichtigung (Art. 16 DS-GVO)
  • Recht auf Löschung (Art. 17 DS-GVO)
  • Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DS-GVO)
  • Widerruf der Einwilligung (Art. 7 DS-GVO)
  • Widerspruch gegen die Verarbeitung (Art. 21 DS-GVO)

Macht eine betroffene Person eines oder mehrere dieser Rechte geltend, macht die DS-GVO strenge Vorgaben zur Bearbeitung solcher Anfragen. Fehler bei der Bearbeitung von Betroffenenanfragen landen sehr schnell bei der Aufsichtsbehörde. Grund dafür ist das Beschwerderecht, das Betroffenen zusteht und leicht geltend zu machen ist. Um sich bei der Aufsichtsbehörde zu beschweren, reicht es oft aus, ein Onlineformular auszufüllen. Die Behörde ist dann aber verpflichtet, den Vorgang zu prüfen. Daher wurden in diesem Bereich bereits etliche Bußgelder in Höhe von durchschnittlich knapp 400.000 Euro verhängt:

Deutschland

Das Bußgeld wurde gegen einen Lieferdienst für eine Reihe von einzelnen Verstößen verhängt. Bei den meisten geahndeten Einzelverstößen handelt es sich um die Verletzung von Betroffenenrechten wie unerwünschte Werbung, die Missachtung von Löschfristen, die Missachtung des Werbewiderspruchs sowie von Auskunftsersuchen. Außerdem spielte bei der Höhe des Bußgelds auch das Ausbleiben weiterer Maßnahmen zur pflichtgemäßen Erfüllung von Betroffenenrechten eine Rolle. Das Unternehmen wurde im Vorfeld bereits mehrfach aufgefordert, seine grundsätzlichen strukturellen Organisationsprobleme zu beheben.

Ausführlichere Informationen zum Bußgeld und den Betroffenenrechten finden Sie in unserem Blogartikel „Auskunft, Löschung, Widerruf, Widerspruch – Betroffenenrechte richtig erfüllen„!

Bulgarien

Ein Mitarbeiter hat gegenüber seinem ehemaligen Arbeitgeber sein Auskunftsrecht nach Art. 15 DS-GVO geltend gemacht. Dieser bearbeitete die Anfrage verspätet und unvollständig.

Frankreich

Die französische Aufsichtsbehörde verhängte gegen einen Lieferdienst ein Bußgeld wegen verschiedener Verstöße gegen die DS-GVO, unter anderem wegen fehlender Einwilligungen, unzureichender Datenschutzinformationen und unzureichender Schutzmaßnahmen. Zudem hatte das Unternehmen in zwei Fällen Auskunfts-/ Kopie-Ersuchen von Kunden nur unvollständig beantwortet.

Italien

Ein Betroffener verlangte bei einer Arztpraxis eine vollständige Kopie seiner Patientenakte inklusive zugehöriger Unterlagen. Die Klinik kam dem Ersuchen nur unvollständig und nicht fristgemäß nach.

Ein betroffener Vater machte gegenüber einem Krankenhaus sein Auskunftsrecht in seinem Namen sowie für seine beiden minderjährigen Töchter geltend. Das Krankenhaus kam dem Ersuchen nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat nach, weshalb der Betroffene wenige Tage nach Ablauf der Frist Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde einreichte.

Der Betroffene machte gegenüber seinem ehemaligen Arbeitgeber sein Auskunftsrecht gem. Art. 15 DS-GVO geltend und verlangte insbesondere Informationen aus dem Fahrtenschreiber sowie zu seinen Fahrten. Da der Verantwortliche gegenüber dem Betroffenen erklärte, nicht im Besitz der Daten zu sein und auf das Auskunftsersuchen der nationalen Aufsichtsbehörde nicht reagierte, verhängte diese ein Bußgeld wegen Verstößen gegen Art. 12, 15 DS-GVO.

 Niederlande

Ein niederländisches Kreditinstitut verlangte für die Abfrage digital in der Datenbank gespeicherter Daten eine Gebühr. Lediglich einmal pro Jahr konnten Betroffene kostenlos Auskunft verlangen. Die zuständige Aufsichtsbehörde bewertete dieses Vorgehen als unzulässig, insbesondere, da insbesondere im Bereich der Kreditwürdigkeit eine schnelle und einfache Abfrage wichtig ist.

Spanien

Ein Telekommunikationsdienstleister wurde von der Behörde nach einer Beschwerde des Betroffenen aufgefordert, die Erfüllung eines Auskunftsersuchens nachzuweisen. Das Unternehmen hatte den geforderten Nachweis nicht innerhalb der Frist von zehn Tagen erbracht. Da das Bußgeld sofort bezahlt wurde und das Unternehmen die Schuld anerkannte, wurde das Bußgeld von 40.000 Euro auf 24.000 Euro reduziert.

Ein spanischer Club missachtete das Löschersuchen eines ehemaligen Kunden. Trotz mehrmaliger Löschaufforderungen erhielt der Betroffene keine Antwort von dem Unternehmen und beschwerte sich deshalb bei der zuständigen Aufsichtsbehörde. Nachdem der Club auch auf die Aufforderungen der Behörde nicht reagiert, verhängte diese ein Bußgeld.

 Ungarn

Ein Mitarbeiter hat gegenüber seinem ehemaligen Arbeitgeber sein Auskunftsrecht nach Art. 15 DS-GVO geltend gemacht. Dieser bearbeitete die Anfrage verspätet und unvollständig.

Das Bußgeld wurde gegen ein Finanzinstitut verhängt, weil es unrechtmäßig den Antrag eines Kunden auf Löschung seiner Telefonnummer zurückgewiesen hatte. In seiner Entscheidung betonte die Aufsichtsbehörde, dass die Telefonnummer des Kunden nicht zum Zweck des Inkassobetriebs erforderlich ist, da der Gläubiger auch mit dem Schuldner auf dem Postweg kommunizieren kann. Daher verstieß die weitere Speicherung der Telefonnummer des Schuldners gegen die Grundsätze der Datenminimierung und der Zweckbindung.