Bußgelder wegen fehlender Benennung oder Meldung eines Datenschutzbeauftragten
Die Frage ab wann ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden muss oder sollte, beschäftigt viele Unternehmen. Die Aufgabe des Datenschutzbeauftragten ist die Einhaltung von datenschutzrechtlichen Vorgaben in einem Unternehmen zu prüfen und zu überwachen.
Die Ernennung eines Datenschutzbeauftragten kann daher in vielen Fällen sinnvoll sein. Sind die Vorrausetzungen für die Bestellpflicht nach Art. 37 DS-GVO oder § 38 BDSG erfüllt, stellt die fehlende Benennung einen Bußgeldtatbestand dar. Dieser wird auch dann erfüllt, wenn zwar ein Datenschutzbeauftragter bestellt ist, dieser aber aufgrund fehlender fachlicher Qualifikation oder eines Interessenskonflikts nicht geeignet ist. Ebenfalls mit einem Bußgeld geahndet kann die fehlende Einbindung und Unterstützung des Datenschutzbeauftragten durch die verantwortliche Stelle, zu der Unternehmen nach Art. 38 Abs. 1, 2 DS-GVO verpflichtet sind.
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