Bußgelder wegen mangelnder Kooperation mit der Aufsichtsbehörde
Neben der allgemeinen Rechenschaftspflicht nach Art. 5 Abs. 2 DS-GVO sind datenverarbeitende Stellen in bestimmten Situationen zudem verpflichtet, der zuständigen Datenschutz-Aufsichtsbehörde Informationen zukommen zu lassen, mit ihr zusammenzuarbeiten oder von ihr Genehmigungen einzuholen. Insbesondere müssen Verantwortliche und Auftragsverarbeiter auf Anfrage das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten zur Verfügung stellen (Art. 30 Abs. 4 DS-GVO). Zudem müssen sie mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenarbeiten (Art. 31 DS-GVO). Kommen Verantwortliche dieser Pflicht nicht nach, stellt allein die mangelnde Kooperation einen bußgeldbewährten Verstoß dar:
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