Bußgelder wegen mangelnder Kooperation mit der Aufsichtsbehörde

Neben der allgemeinen Rechenschaftspflicht nach Art. 5 Abs. 2 DS-GVO sind datenverarbeitende Stellen in bestimmten Situationen zudem verpflichtet, der zuständigen Datenschutz-Aufsichtsbehörde Informationen zukommen zu lassen, mit ihr zusammenzuarbeiten oder von ihr Genehmigungen einzuholen. Insbesondere müssen Verantwortliche und Auftragsverarbeiter auf Anfrage das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten zur Verfügung stellen (Art. 30 Abs. 4 DS-GVO). Zudem müssen sie mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenarbeiten (Art. 31 DS-GVO). Kommen Verantwortliche dieser Pflicht nicht nach, stellt allein die mangelnde Kooperation einen bußgeldbewährten Verstoß dar:

Deutschland

Ein bayerisches Unternehmen verweigerte dem Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht bei einer unangekündigten Vorortkontrolle den Zutritt zu seinen Geschäftsräumen und den Datenverarbeitungsanlagen. Daraufhin verhängte die Aufsichtsbehörde ein Bußgeld in Höhe von 20.000 Euro gegen die verantwortliche Stelle, welches, nachdem das Unternehmen Rechtsmittel einlegte, auf 7.000 Euro reduziert wurde.

Polen

Im Rahmen der Untersuchung einer Beschwerde bei der polnischen Aufsichtsbehörde stellte diese bei dem betreffenden Unternehmen ein Auskunftsersuchen. Dass der Verantwortliche hierauf nicht reagierte, wertete die Behörde als mangelnde Kooperation.

Rumänien

Nachdem bei der rumänischen Datenschutz-Aufsichtsbehörde eine Beschwerde eingegangen ist, leitete diese ein Untersuchungsverfahren gegen das betreffende Unternehmen ein. Dabei stellte sie an den Verantwortlichen ein Auskunftsersuchen, dem das Unternehmen allerdings nicht nachkam.