Bußgelder wegen Verstoß gegen die Rechenschaftspflicht
Verantwortliche Stellen sind nach der DS-GVO nicht nur verpflichtet, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten alle Vorgaben einzuhalten, sie müssen dies auch nachweisen können. Diese Pflicht findet sich in der DS-GVO an zwei Stellen wieder. Zum einen verpflichtet Art. 5 Abs. 2 DS-GVO Sie dazu, im Rahmen der Rechenschaftspflicht die Beachtung der Grundsätze der ordnungsgemäßen Datenverarbeitung nachweisen zu können. Zum anderen dehnt Art. 24 Abs. 1 DS-GVO diese Rechenschaftspflicht auf sämtliche Pflichten des Verantwortlichen aus. Dies hat zur Folge, dass auch ein Bußgeld drohen kann, wenn die datenschutzrechtlichen Vorschriften zur Verarbeitung an sich zwar eingehalten werden, dies aber nicht nachgewiesen werden kann.