Standardvertragsklauseln
Bei den Standardvertragsklauseln oder auch Standarddatenschutzklauseln handelt es sich um Vertragsmuster, die Verantwortliche und Auftragsverarbeiter verwenden können, um den Datentransfer in ein Drittland zu legitimieren (Art. 45 Abs. 2 lit. c), d) DS-GVO). Sie sind eine angemessene Garantie i. S. d. Art. 45 DS-GVO und können eingesetzt werden, wenn kein Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission für das betreffende Empfängerland vorliegt. Eine Datenübermittlung in ein Drittland auf Grundlage der Standardvertragsklauseln bedarf keiner weiteren Genehmigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde, insoweit sie in unveränderter Form verwendet werden.
Die EU-Kommission hat zwar seit dem Inkrafttreten der DS-GVO noch keine Standardvertragsklauseln erlassen, die bereits bestehenden gelten allerdings fort (Art. 46 Abs. 5 S. 2 DS-GVO) und können weiterhin verwendet werden. Neben der EU-Kommission haben auch Datenschutz-Aufsichtsbehörden die Möglichkeit, Standardverträge zu entwerfen, mit den anderen europäischen Aufsichtsbehörden abzustimmen und von der Kommission genehmigen zu lassen.
Weitere Informationen zu Standardvertragsklauseln und anderen geeigneten Garantien finden Sie unter dem gleichnamigen Punkt in unserem Datenschutz-ABC. Welche weiteren Möglichkeiten es für die Datenübermittlung in Länder außerhalb der EU gibt, können Sie unter dem Punkt „Drittland“ in unserem Datenschutz-ABC nachlesen.