Datenschutzkonforme Videoüberwachung2021-12-27T10:45:16+01:00

WUSSTEN SIE, DASS…

  • … der Einsatz von Videokameras nur unter strengen Voraussetzungen zulässig ist?
  • … eine Vielzahl von Videoüberwachungen nicht den datenschutzrechtlichen Anforderungen entspricht?
  • … bei deutschen Aufsichtsbehörden zahlreiche Beschwerden von Betroffenen wegen des Einsatzes von Videokameras eingehen und regelmäßig entsprechende Verfahren gegen Unternehmen eingeleitet werden?
  • … in Deutschland und anderen europäischen Ländern bereits mehrere Bußgelder von bis zu 10,4 Millionen Euro wegen unzulässiger Videoüberwachung verhängt wurden?

Datenschutzkonforme Gestaltung der Videoüberwachung

Bei der Videoüberwachung gibt es aus Datenschutzsicht einige Stolpersteine – vom Standort der Videoüberwachung über den Kamerawinkel bis zur ordnungsgemäßen Dokumentation. Wir unterstützen Sie dabei, Datenschutzrisiken zu erkennen und zu minimieren.

Sicherheitsaspekte vs. Datenschutz

Videokameras sind in der heutigen Zeit kaum mehr wegzudenken. In der Regel sollen dadurch Einbrecher abgeschreckt, Straftaten aufgeklärt und Beweismaterial gewonnen werden. Allerdings wird die Videoüberwachung als erheblicher Eingriff in das Persönlichkeitsrecht angesehen, weshalb die DS-GVO strenge Anforderungen an die Zulässigkeit stellt. Insbesondere bei Arbeitnehmern darf kein Überwachungsdruck entstehen, in bestimmten Bereichen ist eine Videoüberwachung gar nicht zugelassen.

Maßnahmen der Aufsichtsbehörden

Berichte der Aufsichtsbehörden aus den letzten Jahren zeigen, dass sich betroffene Personen häufig beschweren, wenn eine Videoüberwachung aus ihrer Sicht nicht rechtskonform ist. Die Behörden teilen diese Ansicht in vielen Fällen und fordern die betreffenden Unternehmen entweder auf, die Videoüberwachung anzupassen, oder untersagen diese gänzlich. Bei besonders schweren Verstößen wurden bereits Bußgelder von bis zu 24.000 Euro verhängt.

Hohe Zulässigkeitsanforderungen an die Videoüberwachung

In den letzten Jahren hat sich die Überwachungstechnik immens weiterentwickelt, die Qualität hat sich verbessert und die Anschaffungskosten sind gesunken. Deshalb wird in vielen Bereichen sowohl von Privatpersonen als auch von Unternehmen auf den Einsatz von Videokameras zurückgegriffen. Gleichzeitig steigt dadurch aber auch das Risiko für Betroffene, die von den Kameras erfasst werden. Viele Betreiber von Videoüberwachungsanlagen sind sich gar nicht bewusst, wie erheblich die Aufzeichnung in die Grundrechte eingreift und welche hohen Anforderungen die DS-GVO an die Zulässigkeit eines solchen Eingriffs stellt. Häufig begründen Verantwortliche das Aufhängen von Kameras damit, ihr Hausrecht wahren, Einbrecher abschrecken, Vandalismus oder Diebstähle aufklären zu wollen. Dabei sind eine rein spekulative Abschreckungswirkung und subjektive Befürchtungen gerade nicht ausreichend, um eine Videoüberwachung zu legitimieren. Die datenschutzrechtlichen Vorschriften stellen hohe Anforderungen, wann und auf welche Weise eine Videoüberwachung zulässig ist.

Die vier goldenen Anforderungen des Datenschutzes

Genaue Prüfung und detaillierte Dokumentation essenziell

Damit eine Videoüberwachung datenschutzkonform eingesetzt werden kann, müssen verschiedene Punkte berücksichtigt werden. Es gilt, den Einsatz jeder einzelnen Kamera genau zu prüfen und die Notwendigkeit zu hinterfragen. Um dies auch gegenüber der Aufsichtsbehörde nachweisen zu können, ist eine detaillierte Dokumentation essenziell. Wir unterstützen Sie bei dieser Zulässigkeitsprüfung, bei der Erstellung aller relevanten Dokumente, und zeigen Ihnen, an welchen Stellen Sie die Videoüberwachung anpassen sollten.

Wie gehen wir hierbei vor?

Kosten

Unsere Tarife für Ihre datenschutzkonforme Videoüberwachung

Basis

375,00
  • Vorortprüfung inkl. Prüfbericht
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Klassik

400,00
  • Vorortprüfung inkl. Prüfbericht
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  • Vorlagen für die Dokumentationen
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Standard

550,00
  • Vorortprüfung inkl. Prüfbericht
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  • Vorlagen für die Dokumentationen
  • 1 Stunde Beratung

Professionell

600,00
  • Vorortprüfung inkl. Prüfbericht
  • Erstellung/Anpassung der Zweckbeschreibung
  • Erstellung/Anpassung der Verfahrensbeschreibung
  • Erstellung/Anpassung der Transparenztexte
  • x
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