Stand: 25.07.2022

Das Thema Videoaufnahmen sowie deren Verbreitung beschäftigt immer wieder Gerichte und Aufsichtsbehörden. Beschwerden wegen unzulässiger Anfertigung und Veröffentlichung von Aufnahmen nehmen dabei merklich zu. In der Regel gehen die Beschwerden von den betroffenen Personen selbst aus. Nicht so in diesem Fall, bei dem sich die Staatsanwaltschaft an die Aufsichtsbehörde wendete, nachdem ein Mann in der Öffentlichkeit heimlich Videoaufnahmen von jungen Frauen und Mädchen angefertigt hatte. Die Staatsanwaltschaft selbst hatte keine Handhabe gegen den Mann, allerdings fallen die Videoaufnahmen unter den Datenschutz. Die Ermittlungen der Aufsichtsbehörde endeten mit der Verhängung des bis jetzt höchsten Bußgeldes, das eine Privatperson seit Geltung der DS-GVO bezahlen musste.

Der Fall

Im August 2020 filmte ein Mann in einem Einkaufszentrum junge, leicht bekleidete Mädchen in verdeckter Weise. Ein Passant, der dies bemerkt hatte, rief den Sicherheitsdienst des Kaufhauses. Dieser verständigte daraufhin die Polizei. Bei einer Durchsuchung des Rucksacks des Mannes stellten die Beamten neben einer Digitalkamera acht Speicherkarten sicher, auf denen sich insgesamt 156 Videodateien aus den Jahren 2013 bis 2020 befanden. Im Zuge der Auswertung des Videomaterials ergab sich, dass auf den Aufnahmen vorwiegend junge – in einigen Fällen unter 14-Jährige –, knapp bekleidete weibliche Personen gezielt und heimlich auf öffentlichen Straßen und Wegen oder in Einkaufszentren gefilmt und die Dateien auf SD-Karten gespeichert wurden. Der Fokus der Aufnahmen lag meist auf dem Gesäßbereich und Unterleib der Mädchen. In mehreren Fällen näherte sich der Mann den gefilmten Personen bis auf wenige Zentimeter und verfolgte sie bis zu 38 Minuten lang durch die Hamburger Innenstadt. Das anschließende Verfahren landete bei der Staatsanwaltschaft in Hamburg, der jedoch aufgrund der Regelungen in § 201 StGB bzw. 201a Strafgesetzbuch (StGB) die Hände gebunden waren.

Einschaltung der Aufsichtsbehörde

Das Besondere in diesem Fall ist, dass die zuständige Staatsanwaltschaft den Fall der Datenschutzaufsichtsbehörde zur Prüfung einer Ordnungswidrigkeit nach der DS-GVO übergeben hat. Diese stellte fest, dass der Mann die personenbezogenen Daten der von ihm gefilmten jungen Frauen und Mädchen verarbeitet hat. Dies war ihm weder durch eine wirksame Einwilligung der Gefilmten noch durch eine Rechtsvorschrift erlaubt. Auch die sog. Haushaltsausnahme nach Art. 2 Abs. 2 lit. c) DS-GVO zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten greift in diesem Fall nicht. Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) hat wegen eines Verstoßes gegen Art. 83 Abs. 5 lit. a) i. V. m. Art. 5 Abs. 1 lit. a), 6 Abs. 1 DS-GVO in 13 Fällen eine Geldbuße in Höhe von 5.000 Euro verhängt. Bei der Bemessung der Geldbuße wurde schärfend berücksichtigt, dass der Mann die jungen Frauen und Mädchen über einen langen Zeitraum verfolgt und an verschiedenen Orten heimlich gefilmt hatte. Ferner hat es der Mann zumindest billigend in Kauf genommen, dass es sich bei den aufgenommenen Personen auch um Kinder handelte. Auch dies wurde schärfend berücksichtigt. Kinder sind von der Rechtsordnung besonders geschützt und müssen auf entsprechenden Schutz vertrauen können, da sie häufig noch nicht in der Lage sind, zwischen Privatsphäre und Sozialsphäre adäquat zu unterscheiden und sich daher nicht durchgehend an die jeweilige Sphäre angepasst verhalten.

Der Mann hat die Geldbuße i. H. v. 5.000 Euro akzeptiert und keinen Einspruch eingelegt, daher ist der Bescheid rechtskräftig.

Fazit

Besonders bemerkenswert in diesem Fall ist, dass ausgerechnet der so unbeliebte und oftmals als überflüssig angesehene Datenschutz zu einer Bestrafung des Mannes geführt hat, wo das Strafrecht es nicht konnte. Die Verhängung des Bußgelds i. H. v. 5.000 Euro stellt seit Geltung der DS-GVO das höchste Bußgeld einer deutschen Behörde dar, das jemals gegenüber einer Privatperson verhängt wurde. Auch wenn der Fall recht skurril ist, macht er doch deutlich, dass auch bei privaten Bildaufnahmen Vorsicht geboten ist. Die Haushaltsausnahme ist sehr eng zu verstehen. Beispielsweise ist es unzulässig, Strandfotos aus dem Urlaub auf sozialen Medien zu veröffentlichen, auf denen weitere (unbekannte) Personen zu erkennen sind. Bei einer solchen Veröffentlichung greift die Haushaltsausnahme nicht.