Urteile zum Auskunftsrecht

Die DS-GVO hat die Rechte der Betroffenen im Vergleich zum alten Datenschutzrecht deutlich gestärkt und ihnen dabei unter anderem ein umfangreiches Auskunftsrecht gem. Art. 15 DS-GVO eingeräumt. Sie haben das Recht, bei datenverarbeitenden Stellen nachzufragen, ob ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden (Art. 15 Abs. 1 1. HS DS-GVO), können detaillierte Informationen zu dieser Verarbeitung anfordern (Art. 15 Abs. 1 2. HS DS-GVO) sowie eine Kopie ihrer Daten (Art. 15 Abs. 3 DS-GVO) verlangen. Wie weit dieses Auskunftsrecht geht und wann Auskünfte verweigert werden können, ist allerdings nicht ganz klar definiert. Hinzu kommen einige Anforderungen an die Form der Auskunft bzw. Kopie der Daten. Dementsprechend musste die Reichweite des Auskunftsrechts für einige Einzelfälle von Richtern geklärt werden. Die Urteile zeigen allerdings, dass das Recht auf Auskunft weitreichend ist und es nur wenige Ausnahmefälle gibt, in denen nicht beauskunftet werden muss:

Fallbeschreibung

Ein Betroffener verlangte bei einer Kreditauskunftei Auskunft über die ihn betreffenden personenbezogenen Daten und verlangte eine Kopie seiner Daten „in einem üblichen technischen Format“. Die Auskunftei übermittelte dem Betroffenen daraufhin in aggregierter Form eine Liste seiner personenbezogenen Daten, die von ihr verarbeitet wurden. Der Betroffene war der Ansicht, dass sämtliche Dokumente wie E-Mails und Auszüge aus Datenbanken, die seine Daten enthielten, hätten übermittelt werden müssen und beschwerte sich bei der zuständigen Österreichischen Datenschutzbehörde. Diese sah keine Verletzung des Auskunftsrechts und wies die Beschwerde ab. Gegen diesen Bescheid klagte der Betroffene vor dem Bundesverwaltungsgericht Österreich. Die Fragen nach der Tragweite der Pflicht zur Bereitstellung einer Kopie und dem Begriff der Information i. S. v. Art. 15 Abs. 3 S. 3 DS-GVO legte das Gericht dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor.

Entscheidung des EuGH

Der EuGH vertritt die Auffassung, dass das Recht auf Kopie der Daten nach Art. 15 Abs. 3 Satz 3 DS-GVO bedeutet, dass der betroffenen Person eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller sie betreffenden Daten zur Verfügung gestellt werden muss. Eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken, die u. a. diese Daten enthalten, muss herausgegeben werden, wenn die Zurverfügungstellung einer solchen Kopie unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch die DS-GVO verliehenen Rechte zu ermöglichen. Dabei sind auch die Rechte und Freiheiten anderer zu berücksichtigen. Bezüglich der zweiten Vorlagefrage zum Begriff der „Information“, der im Sinne des Art. 15 Abs. 3 Satz 3 DS-GVO verwendet wird, stellt der EuGH klar, dass sich dieser ausschließlich auf personenbezogene Daten bezieht, von denen der für die Verarbeitung Verantwortliche gemäß Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO eine Kopie zur Verfügung stellen muss.

(EuGH, Urteil v. 04.05.2023, Az.: C-487/21)

Fallbeschreibung

Hintergrund war eine Vorlagefrage des österreichischen Obersten Gerichtshofs (OGH) zu Art. 15 Abs. 1 lit. c DS-GVO. Ein Betroffener verlangte bei der Österreichischen Post Mitteilung darüber, welchen Empfängern seine personenbezogenen Daten offengelegt wurden. Die Anfrage beantwortete die Österreichische Post allgemein damit, dass sie personenbezogene Daten im Rahmen ihrer Tätigkeit als Herausgeberin von Telefonbüchern verwende und sie Geschäftskunden für Marketingzwecke anbiete, soweit dies rechtlich zulässig sei. Diese Aussage war dem Betroffenen zu ungenau, weshalb er unter Verweis auf Art. 15 Abs. 1 lit. c DS-GVO Klage einreichte. Daraufhin konkretisierte die Post die Auskunft insoweit, dass sie die Kategorien an Kunden, welche die betreffenden Daten erhielten, genauer angab. Die genaue Identität der Empfänger wurde allerdings nicht mitgeteilt. Da der österreichische OGH Zweifel daran hatte, inwieweit es die Entscheidung des Verantwortlichen sei, die konkrete Identität oder nur die Kategorie von Empfängern mitzuteilen, legte er diese Auslegungsfrage beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor.

Entscheidung des EuGH

Der EuGH entschied, dass dem Betroffenen grundsätzlich die konkrete Identität des Empfängers offenzulegen sei. Zwar ergebe sich aus dem Wortlaut zunächst kein Vorrang der Offenlegung der konkreten Identität, für die praktische Wirksamkeit vieler Betroffenenrechte nach der DS-GVO sei diese allerdings erforderlich. Nach Ansicht des Gerichts steht diese Auslegung mit dem Ziel eines möglichst hohen Datenschutzniveaus für betroffene Personen im Einklang und trägt dem Grundsatz der Transparenz Rechnung. Nur in Ausnahmefällen sei eine Beschränkung auf die Kategorien von Empfängern möglich.

(EuGH, Urteil v. 12.01.2023, Az.: C-154/21)

Fallbeschreibung

Ausgangspunkt des Rechtsstreits war eine Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung. Der betroffene Kläger verlangte im Wege der Stufenklage von der Krankenversicherung Auskunft über alle Beitragserhöhungen aus den Jahren 2013 bis 2016 durch Vorlage von Unterlagen, die Angaben zur Höhe der Beitragserhöhungen unter Benennung der jeweiligen Tarife, die dem Kläger übermittelten Anschreiben mit Begründungen, die Nachträge zum Versicherungsschein sowie die Beiblätter enthielten. Nachdem das Landgericht (LG) Gießen (Urteil v. 31.08.2021, Az.: 2 O 545/20) die Klage in erster Instanz noch abgewiesen hatte, gab das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt/M. der Klage in zweiter Instanz statt (Urt. v. 07.04.2022, Az.: 3 U 266/21).

Entscheidung des BGH

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass die Auskunftsklage zulässig, die gewählte Form der Stufenklage aber unzulässig sei. Ein Recht auf Übermittlung einer Datenkopie nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO lehnte das Gericht jedoch ab. Seine Entscheidung begründete der BGH damit, dass es sich bei den Anschreiben der Versicherung sowie den Anlagen nicht in der Gesamtheit um personenbezogene Daten handele. Aus Art. 15 Abs. 3 DS-GVO ergebe sich grundsätzlich kein Anspruch auf Herausgabe von Kopien bestimmter Dokumente. Das Recht umfasse Anspruch auf eine Kopie der Daten, zu denen nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO auch Auskunft zu erteilen wäre.

(BGH, Urteil v. 27.09.2023, Az.: IV ZR 177/22)

Der Begriff „personenbezogene Daten“ ist weit auszulegen und nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt. Sofern sie sich auf eine bestimmte Person beziehen, sind sowohl objektive als auch subjektive Informationen (z. B. in Stellungnahmen oder Beurteilungen) umfasst. Die Kenntnis des Betroffenen schadet dem Recht auf Auskunft nicht, das Auskunftsrecht umfasst auch den Inhalt von Schreiben, die der Betroffene bereits kennt. Unternehmensinterne Vermerke und Kommunikation sind ebenfalls zu beauskunften, sofern Informationen zum Betroffenen enthalten sind.

(Az.: VI ZR 576/19)

Die Revision des klagenden Betroffenen gegen die Entscheidung des LAG Niedersachen (Az.: 9 Sa 608/19) hatte keinen Erfolg. Das beklagte Unternehmen könne nicht zur Herausgabe einer Kopie des E-Mail-Verkehrs des Betroffenen oder der E-Mails, in denen er namentlich erwähnt wurde, verurteilt werden, da die betreffenden Nachrichten nicht hinreichend bestimmt sind. Damit wäre unklar, welche E-Mails das Unternehmen herausgeben solle. Die Frage, ob grundsätzlich ein Recht auf die Kopie von E-Mails besteht, ließ das Gericht offen.

(Az.: 2 AZR 342/20)

Fallbeschreibung

Ein Insolvenzverwalter in Nordrhein-Westfalen bat beim zuständigen Finanzamt unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz des Landes um Auskunft über steuerliche Verhältnisse von zwei insolventen Gesellschaften. Die Informationen sollten zur Prüfung von Insolvenzanfechtungsansprüchen dienen. Das Finanzamt lehnte die Anträge ab und berief sich auf das Steuergeheimnis, von dem die Insolvenzschuldnerin das Finanzamt nicht entbunden hatte. Daraufhin erhob der Insolvenzverwalter Klagen, die auch vor dem Verwaltungsgericht (VG) und dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Erfolg hatten. Hiergegen legte das Finanzamt Revision ein und der Fall landete vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG).

(VG Köln, Urteil v. 01.12.2016, Az.: VG 13 K 4797/15 und OVG Münster, Urteil v. 14.09.2017, Az.: OVG 15 A 162/17)

Entscheidung des BVerwG

Während des folgenden Revisionsverfahren trat die DS-GVO in Kraft, was auch eine Änderung der Abgabeordnung (AO) mit sich brachte. Die neue Fassung enthält nun insbesondere verschiedene Ausschlussgründe für dem Grunde nach bestehende Ansprüche auf Informationszugang nach den Informationsfreiheitsgesetzen und der DS-GVO. Wegen der insoweit aufgeworfenen unionsrechtlichen Fragen zur Möglichkeit einer Beschränkung der Betroffenenrechte (Art. 23 Abs. 1 lit. e), j) DS-GVO) hat der Senat das Verfahren ausgesetzt und ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gerichtet. Der EuGH hat sich für nicht zuständig erklärt, da es vorliegend um Auskünfte zu juristischen Personen geht, hinsichtlich derer die DS-GVO keine Anwendung findet (EuGH, Urteil v. 10.12.2020, Az.: C-620/19). Vor dem Hintergrund der hinzugekommenen Ausschlussgründe der novellierten Abgabenordnung änderte das BVerwG die Urteile der Vorgängerinstanzen und weis die Klage des Insolvenzverwalters ab.

(BVerwG, Urteil v. 25.02.2022, Az.: 10 C 4.20, 10 C 7.21)

Insolvenzverwalter sind im Hinblick auf persönliche Informationen des Insolvenzschuldners kein Betroffener i. S. d. DS-GVO. Damit haben sie beim Finanzamt kein Auskunftsrecht über diese Daten. Betroffenenrechte sollen zum Schutz des Grundrechts auf Achtung der Privatsphäre dienen und nicht der Beschaffung von Informationen mit vermögensrechtlichem Bezug.

(Az.: 6 C 10.19)

Fallbeschreibung

Ein Insolvenzverwalter als Insolvenzschuldner gegenüber Dritten forderte im Rahmen eines Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Bremen Auskunft gemäß Art. 15 DS-GVO. Dabei berief er sich auf seine Funktion als Insolvenzverwalter und die damit einhergehende Ermächtigungserklärung des Insolvenzschuldners. Seiner Ansicht nach sei der Auskunftsanspruch des Insolvenzschuldners Teil der Insolvenzmasse geworden und er sei Betroffener hinsichtlich der beim Finanzamt gespeicherten personenbezogenen Daten des Insolvenzschuldners.

Entscheidung des OVG Bremen

Das OVG Bremen lehnte den Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters ab. Nach Ansicht des Gerichts diene das Auskunftsrecht nach Artikel 15 Absatz 1 DS-GVO nicht der Schaffung eines Zugangs zu Verwaltungsdokumenten, da dies nicht die Zielrichtung des europäischen Datenschutzrechts sei. Auch wenn der Auskunftsanspruch mittelbare vermögensrechtliche Folgen haben kann (z. B. Schadensersatz), ist er selbst kein übertragbarer Vermögenswert und kann nicht Teil der Insolvenzmasse werden.

(OVG Bremen, Urteil v. 10.01.2023, Az.: 1 LA 420/21)

Absolventen können gem. Art. 15 Abs. 3 DS-GVO eine kostenlose Kopie ihrer Aufsichtsarbeiten inklusive der Prüfergutachten vom Landesjustizprüfungsamt verlangen. Die Dokumente sind vom dem Anspruch umfasst. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen (NRW) bestätigte damit die Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Gelsenkirchen (Urteil v. 27.04.2020, Az.: 20 K 6392/18) als Vorgängerinstanz.

(Az.: 16 A 1582/20)

Es besteht ein presserechtlicher Auskunftsanspruch über COVID-19-Infektionszahlen auf Ortsgemeindeebene. Auch bei kleinen Gemeinden besteht kaum die Gefahr, dass mithilfe gebietsbezogener Informationen zum Infektionsgeschehen infizierte Personen identifiziert werden können. Mit dieser Begründung gab das Gericht dem Eilantrag der Klägerin statt und revidierte damit die Entscheidung der ersten Instanz, dem Verwaltungsgericht Neustadt (Beschluss v. 29.10.2020, Az.: 5 L 930/20.NW)

(Az.: 2 B 11397/20.OVG)

Fallbeschreibung

Die spätere Klägerin hatte einen Rechtsanwalt mit der Verfolgung ihrer Ansprüche in einem Verkehrsunfall beauftragt. Nachdem sie den Anwaltsvertrag gekündigt hatte, verlangte sie Datenauskunft zum Mandatskonto und der E-Mail- bzw. WhatsApp-Kommunikation. Diese Auskunft erhielt sie jedoch erst nach 8 Monaten. Die Frau gab an, durch die stark verspätete Datenauskunft psychisch belastet gewesen zu sein, da für sie nicht absehbar war, ob sie das Verfahren im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall mit einem neuen Anwalt noch erfolgreich beenden könne. Daher verklagte die Frau den Rechtsanwalt und verlangte einen Schadensersatz von mindestens 1.000 Euro.

Entscheidung des OLG Köln

Nachdem das Landgericht (LG) Bonn zwar einen Verstoß gegen die Auskunftspflicht nach Art. 15 DS-GVO festgestellt, einen Anspruch auf Schadenersatz jedoch abgelehnt hatte, sprach das Oberlandesgericht (OLG) Köln der Frau einen Schadensersatz in Höhe von 500 Euro zu. Die Richter urteilten, dass eine verspätete Datenauskunft dazu geeignet ist, einen Schadenersatzanspruch wegen eines immateriellen Schadens nach Art. 82 DS-GVO auszulösen. Sie begründeten dies damit, dass die Klägerin „für eine nicht unerhebliche Dauer daran gehindert war, das Unfallverfahren mit ihrem neuen Anwalt voranzutreiben“. Bei der Festlegung des Schadenersatzanspruchs in Höhe von 500 EUR wurde schadensmindernd berücksichtigt, dass sich die Datenauskunft auch durch eine Erkrankung des Anwalts verzögert hatte.

(OLG Köln, Urteil v. 14.07.2022, Az.: 15 U 137/21)

Fallbeschreibung

Im Rahmen eines Hackerangriffs auf die europäische Tochtergesellschaft eines namhaften Zahlungskartenanbieters wurden personenbezogene Daten von Dritten abgegriffen und im Internet veröffentlicht. Eine betroffene Kundin nahm das Unternehmen im Wege einer Stufenklage zunächst auf Auskunft und dann auf Schadensersatz in Anspruch. Der Zahlungskartenanbieter hatte den Auskunftsanspruch außergerichtlich zurückgewiesen, da der Rechtsanwalt der Betroffenen seine ordnungsgemäße Vollmacht nicht im Original vorlegte, sondern nur elektronisch nachgewiesen hatte.

Entscheidung des OLG

Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart bestätigte die Position des beklagten Unternehmens und entschied, dass das Auskunftsersuchen mangels Vorlage einer Originalvollmacht zurückgewiesen werden durfte. Unter den Begriff der Urkunde würden nur solche verkörperten Erklärungen fallen, die ohne Verwendung technischer Hilfsmittel lesbar sind. Die elektronische Form – im vorliegenden Fall die Vorlage „Signing Log“ über eine von der Klägerin elektronisch erfolgte Signatur – könne eine Urkunde von Gesetzes wegen nicht ersetzen. Gegen das Urteil des OLG Stuttgarts wurde Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt, das Verfahren ist noch anhängig (Az.: VI ZR 111/21)

(OLG Stuttgart, Urteil v. 31.03.2021, Az.: 9 U 34/21)

Fallbeschreibung

Die Klägerin machte gegenüber ihrer Finanzberaterin Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung im Bereich der Finanzanlagen geltend. Im Rahmen dessen machte Sie auch ihren Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO geltend und verlangte Kopien aller personenbezogenen Daten inklusive Telefonnotizen, Aktenvermerken, Protokollen, E-Mails, Briefen und Zeichnungsunterlagen für Kapitalanlagen.

Entscheidung des LG

Einen Anspruch auf Schadensersatz lehnte das Landgericht (LG) München ab. Aus Datenschutzsicht interessant ist allerdings die Urteilsbegründung zum Auskunftsrecht. Nach Ansicht des Gerichts bestehe ein Anspruch auf Kopie nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO, der auch Telefonnotizen, Aktenvermerken und ähnlichen Aufzeichnungen über die Korrespondenz mit der Klägerin im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Finanzberaterin. Es handle sich hierbei um personenbezogene Daten nach Art. 4 Nr. 1 DS-GVO, die Legaldefinition sei weit gefasst. Das Gericht ist überzeugt, „[…] dass unter die Vorschrift sowohl persönliche Informationen wie Identifikationsmerkmale (z.B. Name, Anschrift und Geburtsdatum), äußere Merkmale (wie Geschlecht, Augenfarbe, Größe und Gewicht) oder innere Zustände (z.B. Meinungen, Motive, Wünsche, Überzeugungen und Werturteile) fallen als auch sachliche Informationen wie etwa Vermögens- und Eigentumsverhältnisse, Kommunikations- und Vertragsbeziehungen und alle sonstiger Beziehungen der betroffenen Person zu Dritten und ihrer Umwelt. Auch solche Aussagen, die eine subjektive und/oder objektive Einschätzung zu einer identifizieren oder identifizierbaren Person liefern, weisen einen Personenbezug auf […].“

(LG München, Urteil v. 06.04.2020, Az.: 3 O 909/19)

Entscheidung des OLG

Gegen das Urteil des LG München legte die beklagte Finanzberaterin Berufung ein und führte unter anderem an, dass sich aus Art. 15 Abs. 3 kein Anspruch auf die Überlassung von Kopien ergebe, sondern dieser lediglich die Art und Wiese der Auskunftserteilung regele. Das Oberlandesgericht (OLG) München bestätigte zunächst die Ansicht, dass es sich bei den geforderten Unterlagen inkl. der Schreiben und E-Mails um personenbezogene Daten handelt. Nach Ansicht des OLG handelt es sich zudem bei den Abs. 1 und Abs. 3 des Art. 15 DS-GVO um zwei unterschiedliche Ansprüche handelt, die sich auf der Rechtsfolgenseite unterscheiden. Der Gegenstand des Anspruchs nach Art. 15 Abs. 3 richte sich nicht lediglich auf eine abstrakte Aufzählung der vorhandenen Informationen, sondern auf Überlassung der Informationen in der Form, wie sie der verantwortlichen Stelle vorliegen.

(OLG München, Endurteil v. 04.10.2021, Az.: 3 U 2906/20)

Der Kläger forderte von einem Versicherungsunternehmen, bei dem er eine Lebensversicherung abgeschlossen hatte, Auskunft über die über ihn gespeicherten Daten. Er fragte dabei explizit auch Auskunft über auch nach Gesprächsnotizen und Telefonvermerke. Das Oberlandesgericht Köln (OLG) hat entschieden, dass der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch aus der DS-GVO weitaus umfassender ist als bis dahin angenommen. Es entschied, dass unter die Vorschrift des Art. 15 DS-GVO auch sachliche Informationen wie Vermögens- oder Eigentumsverhältnisse, Kommunikations- und Vertragsbeziehungen, sowie alle sonstigen Beziehungen der betroffenen Personen zu Dritten und ihrer Umwelt fallen. Darunter gehören auch solche Aussagen, die eine subjektive Einschätzung zu einer identifizierbaren Person liefern.

(Az.: 20 U 75/18)

Von verschiedenen Nutzerkonten sendeten Unbekannte über den Messenger kompromittierende Nachrichten an die Freunde und Familie der Antragstellerin. Sie hatte Facebook vergeblich zur Löschung der Beiträge aufgefordert und begehrt nun, dass es Facebook gerichtlich erlaubt wird, ihr Auskunft über die Bestandsdaten der Nutzer, ihre Namen, E-Mail-Adressen und IP-Adressen zu erteilen. Das OLG Frankfurt entschied jedoch, dass Betroffene von (möglicherweise) rechtswidrigen Inhalten, die über Facebook-Messenger verschickt werden, keine gerichtliche Erlaubnis dafür erhalten, dass Facebook ihnen die Nutzerdaten des Versenders mitteilt. Ein solcher Auskunftsanspruch besteht nur gegen soziale Netzwerke, der Messenger dient jedoch nur dem privaten Austausch.

(Az.: 16 W 27/18)

Die Klägerin verlangte Auskunft über Namen, Anschriften und Beteiligungshöhe ihrer Mitgesellschafter bzw. Mittreugeber eines Immobilienfonds in der Rechtsform einer Publikums-KG. Das OLG München verurteilte die Beklagte, der Klägerin Name, Anschrift und die Höhe der Beteiligung, der (unmittelbaren und mittelbaren) Anleger schriftlich mitzuteilen.

(Az.: 7 U 342/18)

Die Beklagte, eine Auskunftei, hatte auf ihrer Webseite mehrere Aussagen zur datenschutzrechtlichen Auskunft getätigt. Die Aussagen enthielten zum einen Hinweise darauf, dass man einmal eine kostenlose Auskunft erhalten kann und dass die Auskunft nicht geeignet ist, um diese an Dritte weiterzugeben. Das OLG Düsseldorf entschied, dass dadurch keine Täuschung des Verbrauchers vorliegt. Die Aussage, dass die Auskunft nicht geeignet sei, diese an Dritte weiterzugeben, sei inhaltlich zutreffend. Auch die Ausführungen zur Unentgeltlichkeit seien nicht zu beanstanden, da die Sätze nur die Erstauskunft betreffen und nach altem Recht nur eine Auskunft pro Jahr kostenlos gewesen war.

(Az.: 20 U 127/17)

Ein ehemaliges Vorstandsmitglied (Kläger) verlangte im Rahmen eines Haftungsprozesses gegen den Insolvenzverwalters Auskunft bzgl. sämtlicher personenbezogener Daten und konkretisierte sein Auskunftsbegehren auf alle E-Mails, die ihn während der Amtszeit als Vorstand betrafen. Der Insolvenzverwalter hatte jedoch den gesamten Geschäftsbetrieb, samt der IT, auf der sich das betroffene E-Mail-Konto mit den E-Mails befand, veräußert. Um das Auskunftsbegehren zu erfüllen, hätte das E-Mail-Konto technisch reaktiviert werden und vor Herausgabe der E-Mails, mittels einer aufwändigen Durchsicht durch einen Anwalt oder Wirtschaftsprüfer, die Daten Dritter geschwärzt werden müssen. Das Landgericht Heidelberg wies den Auskunftsanspruch ab, da der Antrag zum einen zu unbestimmt sei und zum anderen für den Beklagten ein unzumutbarer Aufwand besteht.

(Az.: 4 O 6/19)

Fallbeschreibung

Hintergrund der Entscheidung war ein Geschäftsmodell, das darin besteht, Verbrauchern ihre vermeintlich bestehenden datenschutzrechtlichen Ansprüche „abzukaufen“ und diese anschließend (gerichtlich) zu Geld zu machen. Im konkreten Fall verlangte ein Legal-Tech-Unternehmen nach einem Hackerangriff auf ein Unternehmen im Namen betroffener Personen Auskunft nach Art. 15 DS-GVO und gegenüber dem betreffenden Unternehmen von den Betroffenen abgetretene (vermeintliche) Schadensersatzansprüche geltend.

Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht (LG) Berlin wies die Klage in erster Instanz ab. Nach Ansicht des Gerichts umfasst Art. 15 DS-GVO nicht ohne Weiteres Auskunftsersuchen, die sich auch konkret von einem Datenleck betroffene Daten beziehen. Der Zugriff unbefugter Dritter auf diese Daten und der Datenabfluss würden eben keine Datenverarbeitung durch die Beklagte darstellen. Auch wenn die das Unternehmen Ermittlungen zu den im Rahmen eines Angriffs abgeschöpften Daten angestellt haben mag, liege darin gerade keine solche Verarbeitung der Daten.

(LG Berlin, Urteil v. 24.03.2023, Az. 38 O 221/22)

Im Berufungsverfahren bestätigte das Kammergericht (KG) Berlin das Urteil des LG Berlin. Zudem betonte das KG Berlin, dass ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO nicht abtretbar sei. Vielmehr müsse stets eindeutig direkt Auskunft an die betroffene Person verlangt werden. Das klagende Legal-Tech-Unternehmen sei im Verhältnis von Betroffener und auskunftsverpflichtendem Unternehmen Dritter und könne daher den Auskunftsanspruch nur als fremdes Recht im eigenen Namen geltend machen, was sich auch im Klageantrag widerspiegeln müsste. Einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DS-GVO lehnte das KG Berlin ebenfalls ab. Art. 82 DSGVO erfordere zwar gerade keine Erheblichkeitsschwelle, der Betroffene müsse aber einen konkreten und tatsächlichen immateriellen Schaden, der über einen ohnehin eingetretenen Kontrollverlust hinausgeht, darlegen.

(KG Berlin, Urteil v. 22.11.2023, Az. 28 U 5/23)

Eine Versicherte fordert von ihrer Versicherung die Kopie eines medizinischen Gutachtens, das über sie erstellt wurde. Das Landgericht Berlin als erste Instanz gab ihr zwar Recht. Jedoch stellte die Versicherung der Klägerin trotzdem keine Kopie zur Verfügung. Somit ging der Rechtsstreit in die nächste Instanz zum Kammergericht Berlin. Noch während dem Rechtsstreit wurde der Versicherung bewusst, dass sie hier wieder verlieren würde. Sie stellte der Klägerin das gewünschte Gutachten deshalb zur Verfügung. Die Prozesskosten hatte die Versicherung zu tragen, da diese den Rechtsstreit verloren hätten.

(Az.: 6 U 45/18)

Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO an sich ist nicht allein deshalb vermögensrechtlicher Natur, da er Hinweise liefern kann, um ggf. Schadensersatzansprüche nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO geltend zu machen. Mit der Auskunft soll regelmäßig ein reines Informationsinteresse des Betroffenen erfüllt werden. Die herrschende Meinung geht in diesen Fällen von einem Wert von 500 Euro aus. Bei der Festsetzung des Streitwerts müssen allerdings stets die Gesamtumstände des Einzelfalls betrachtet werden.

(Az.: 26 Ta (Kost) 6110/20)

Betroffene Personen haben zwar grundsätzlichen einen Anspruch auf Herausgabe einer Kopie seiner personenbezogenen Daten gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber. Dieser umfasst allerdings nicht die Kopie seines E-Mail-Verkehrs oder der E-Mails, in denen der Betroffene namentlich erwähnt wurde.

(Az.: 9 Sa 608/19)

Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Auskunft und Herausgabe ihrer personenbezogenen Leistungs- und Verhaltensdaten, d. h., insbes. haben sie Anspruch auf ihre Personalakte. Diesem Recht steht ein bestehender Geheimhaltungsgrundsatz nicht zwangsweise entgegen. Vielmehr müssen die Interessen im Einzelfall abgewogen werden.

(Az.: 17 Sa 11/18)

Fallbeschreibung

Ein Arbeitnehmer hatte in den Jahren 2020 und 2022 von seinem Recht auf Auskunft nach Art. 15 DS-GVO Gebrauch gemacht. Während der Arbeitgeber die Datenauskunft im Jahr 2020 prompt und vollständig lieferte, reagierte er im Jahr 2022 zwei Wochen gar nicht auf die Auskunftsanfrage und legte erst kurz vor Ablauf der Monatsfrist eine unvollständige Kopie der Daten vor. Der Arbeitnehmer forderte die noch fehlenden Angaben ein und der Arbeitgeber lieferte in der Folge unfreiwillig die Angaben zur Speicherdauer der persönlichen Daten des Beschäftigten nach. Bezüglich der Empfänger der personenbezogenen Daten teilte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit, dass ihn dies nicht zu interessieren hätte. Daraufhin klagte dieser auf Vervollständigung der Datenauskunft sowie Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 2000 Euro.

Entscheidung des ArbG Duisburg

Das Arbeitsgericht (ArbG) prüfte den Sachverhalt und schloss sich den Auffassungen des Arbeitnehmers an. Bezüglich der Speicherdauer stellt das Gericht fest, dass der Arbeitgeber dem Auskunftsersuchenden die konkrete Speicherdauer seiner Daten hätte mitteilen können, deren Beginn und Ende er ohne großen Aufwand hätte berechnen können. In Bezug auf die Empfänger der Daten erklärte das Gericht, dass in einer Datenauskunft die konkreten Empfänger benannt werden müssen. Da diese dem Arbeitgeber bekannt waren, durfte er sich nicht auf die Angabe von Kategorien von Empfängern beschränken. Aus diesen Gründen verurteilte der ArbG den Arbeitgeber nach Prüfung des Sachverhalts zur Zahlung von insgesamt 10.000 Euro Schadensersatz. Dieser setzt sich aus 5000 Euro Schadensersatz wegen einer vorsätzlich verspäteten Auskunft und aus weiteren 5000 Euro Schadensersatz wegen des unkooperativen sowie intransparenten Verhaltens des Chefs zusammen.

(ArbG Duisburg, Urteil v. 23.03.2023, Az.: 3 Ca 44/23)

Fallbeschreibung

Ein Versicherungsnehmer klagte gegen eine Beitragserhöhung seiner Krankenkasse und forderte Rückzahlung der seiner Meinung nach zu Unrecht erhobenen Krankenkassenbeiträge. Im Rahmen des Rechtsstreits wurde unter anderem auch ein Auskunftsersuchen geltend gemacht. Die beklagte Versicherung sollte Auskunft über alle Beitragsanpassungen erteilen, die sie in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag vorgenommen hat und hierzu geeignete Unterlagen sowie einige weitere Informationen zur Verfügung stellen.

Entscheidung des LG Gießen

Das Landgericht (LG) Gießen entschied, dass die Klage im Hinblick auf die die Auskunft betreffenden Punkte unzulässig ist und stufte das Auskunftsverlangen als rechtsmissbräuchlich ein. Das begehrte Auskunftsbündel diene ausschließlich der Verfolgung von Leistungsansprüchen, was einen vollkommen verordnungsfremden Zweck darstelle. Das Auskunftsrecht aus Art. 15 DSGVO diene vielmehr dazu, sich der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. Nach Ansicht des Gerichts sei ein Begehren, das sich derart weit von dem Regelungsinhalt einer Rechtsgrundlage entfernt hat, nicht schützenswert.

(LG Gießen, Urteil v. 11.01.2023, Az.: 2 O 178/22)

Das Warten auf eine Auskunft allein stellt noch keinen (immateriellen) Schaden dar, sondern es muss zumindest eine spürbare Beeinträchtigung nachweisbar sein – unabhängig davon, ob eine Erblichkeitsschwelle zugrunde gelegt wird oder nicht. Ist kein nachvollziehbarer Schaden entstanden, besteht kein Anspruch auf Schmerzensgeld nach Art. 82 DS-GVO. Bei einer Datenauskunft kann zudem kein verallgemeinerter, pauschaler Streitwert festgesetzt werden. Mit dem Auskunftsverlangen können verschiedene Zwecke verfolgt werden, aus denen sich unterschiedliche Wertinteressen ergeben. Diese sind bei der Streitwert-Feststellung entsprechend zu berücksichtigen. Ohne erkennbare Besonderheiten im Einzelfall hält das LG Bonn einen Streitwert von 500 Euro für angemessen.

(Az.: 15 O 372/20)

Das Recht auf Kopie einer Patientenakte nach § 630g BGB im Arzt/ Patienten-Verhältnis hat keinen Vorrang vor dem Recht auf Kopie personenbezogener Daten nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO. Vielmehr hat die DS-GVO als europäische Verordnung Vorrang vor nationalen (auch spezialrechtlichen) Regelungen. Die Kopie der Akte muss dem Patienten dementsprechend kostenlos zur Verfügung gestellt werden.

(Az.: 6 O 76/20)

Die Klägerin verlangte eine vollständige Datenauskunft nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Nach Erhalt der Auskunft war sie der Meinung, die erteilten Informationen stellen keine vollständige Datenauskunft dar. Nach Auffassung der Kammer, sind in diesem Fall keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Auskunft unvollständig ist. Vielmehr ist die Kammer der Meinung, dass sich der Auskunftsanspruch nicht auf sämtliche interne Vorgänge der Beklagten, wie z. B. Vermerke über rechtliche Einschätzungen oder sämtlichen bereits erfolgten Schriftverkehr mit dem Betroffenen erstreckt.  Zudem dient ein Auskunftsanspruch nur dazu, dass der Betroffene den Umfang und Inhalt der gespeicherten personenbezogenen Daten beurteilen kann und nicht dazu die eigene Buchführung zu vereinfachen.

(Az.: 26 O 25/18)

Betroffene Personen haben einen Anspruch auf eine Negativauskunft. Wird das Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO geltend gemacht, die verantwortliche Stelle verarbeitet aber keine personenbezogenen Daten des Betroffenen, muss ihm dies ebenfalls mitgeteilt werden.

(Az.: 9 C 139/20)

Das Auskunftsrecht umfasst auch die Herausgabe von Kontoauszügen durch die Bank. Dass der betroffene Bankkunde die Konto-Bewegungen im Online-Banking einsehen kann und die Kontoauszüge zudem per Post erhalten hat, ist für das Bestehen des Auskunftsanspruch unerheblich. Die Möglichkeit der Einsichtnahme und der Postversand dienen der Erfüllung des bestehenden Vertrages zwischen der Bank und dem Kunden und sind unabhängig vom Auskunftsrecht zu betrachten.

(Az.: 118 C 315/19)

Macht ein Rechtsanwalt in Namen eines Mandanten einen Auskunftsanspruch geltend, ist zur eindeutigen Identifikation die Vorlage der Originalvollmacht erforderlich. Die Monats-Frist zur Bearbeitung beginnt erst, wenn diese dem Verantwortlichen vorgelegt wurde. Kann die verarbeitende Stelle den Betroffenen nicht eindeutig identifizieren, da dieser keine ausreichenden Informationen bereitstellt, darf keine Auskunft erteilt werden.

(Az.: 7 C 185/18)

Fallbeschreibung

Bei einem selbständigen Apotheker wurde eine Betriebsprüfung durchgeführt, die Prüfungsanordnung umfasste die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer. Nach einer Besprechung zwischen der Steuerberaterin des Apothekers und der Betriebsprüferin, in der die wohl fehlende Ordnungsmäßigkeit der Buchführung thematisiert wurde, beantragte der Apotheker Akteneinsicht in die Unterlagen der Prüferin und forderte zudem Kopien der Unterlagen. Die Betriebsprüferin lehnte die Anfrage ab, weshalb der Apotheker im weiteren Verlauf Klage beim Finanzgericht erhob. Dabei berief er sich auf das Auskunftsrecht nach Art. 15 DS-GVO.

Entscheidung des FG

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab, die Ablehnung der Einsichtnahme während der laufenden Betriebsprüfung erfolgte zurecht. Nach Ansicht des Gerichts ist der Auskunftsanspruch ein Instrument, um bei Betroffenen Transparenz zu schaffen und ihnen die Durchsetzung weiterer Betroffenenrechte zu ermöglichen. Hieraus allein lässt sich allerdings kein Recht auf Akteneinsicht ableiten, einem gebundenen Anspruch sei schon aus sprachlichen Gründen zu widersprechen. Der Auskunftsanspruch umfasse auch keine Daten, die im Rahmen der Betriebsprüfung selbst geschaffen wurden (z. B. durch Schätzung), da angewandte Schätzmethoden und Schlussfolgerungen der Prüfung keine Verarbeitung i. S. v. Art. 4 Nr. 2 DS-GVO darstellen. Zudem sei das Interesse des Klägers, wie es auch im Klageverfahren vorgetragen wurde, steuerverfahrensrechtlicher Natur und nicht datenschutzrechtlicher. Nach den Ausführungen wolle der Kläger „die personenbezogenen Daten, Auswertungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen für die Abwehr unberechtigter steuerliche Ansprüche, insbesondere gegen eine willkürliche Schätzung, […] erlangen, um sich gegen die Änderungsbescheide entsprechend wehren zu können“.

(FG Baden-Württemberg, Urteil v. 26.07.2021, Az.: 10 K 3159/20)

Die Einsicht in Akten des Finanzamts (Steuersachen) ist im allgemeinen Auskunftsanspruch des Art. 15 DS-GVO enthalten, da die Akten auch personenbezogene Daten enthalten.

(Az.: 2 K 1002/16)

Vom Recht auf Auskunft und Kopie nach Art. 15 Abs. 1, 3 DS-GVO ist auch ein Beweissicherungsgutachten über ein Objekt umfasst, dessen Eigentümer der Betroffene ist. Die Inhalte des Gutachtens lassen konkrete Rückschlüsse unter anderem auf die vermögens- und eigentumsrechtlichen Verhältnisse der betroffenen Person dar. Dementsprechend handelt es sich nicht um ein bloßes Sachdatum, sondern um ein personenbezogenes Datum. Der Betroffene hat damit ein Recht auf die Herausgabe einer Kopie des vollständigen Gutachtens gem. Art. 15 Abs. 3 DS-GVO.

(Az.: 1 A 1343/19)