Fallbeschreibung
Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) ordnete im Jahr 2011 ein privates Bildungsunternehmen an, seine Facebook-Seite zu deaktivieren. Das ULD begründete die Anordnung damit, dass Datenverarbeitungen beim Aufruf der Fanpage gegen Vorgaben des TMG verstoßen würden. Zum einen findet nach Ansicht der Behörde eine unzulässige Zusammenführung von Daten statt und zum anderen wird dem Nutzer keine Widerspruchsmöglichkeit für die Datenverarbeitung zu Werbezwecken eingeräumt. Für diese Verstöße sei das Unternehmen als Seitenbetreiber mitverantwortlich. Nachdem ein Widerspruch gegen den Bescheid gescheitert war, erhob das Unternehmen Klage.
Entscheidung des OVG Schleswig
Die Klage des Unternehmens hatte im ersten Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sowie in folgenden Berufungs- und Revisionsverfahren zunächst Erfolg und der Bescheid des ULD wurde aufgehoben. Nach einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zur Verantwortlichkeit beim Betrieb von Facebook-Fanpages gab das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein (OVG Schleswig) allerdings dem ULD recht. Für die Verarbeitung von Nutzerdaten zur Erstellung der „Insight“-Statistik, der Zusammenführung der Daten und der Verwendung für Werbezwecke sowie die zweckändernde Verarbeitung von Bestandsdaten der Nutzer(innen) fehlte es an der erforderlichen Einwilligung. Eine Einwilligung hätte bereits deshalb nicht wirksam erteilt werden können, weil Facebook in den Datenschutzverwendungsrichtlinien keine ausreichend konkreten Informationen bereitstellt. Dies stelle zugleich einen Verstoß gegen das Transparenzgebot dar.
Für das Urteil wurde die Rechtslage des Jahres 2011 zugrunde gelegt, das heißt, vor Inkrafttreten der DS-GVO und des TTDSG. Ein Kurzgutachten der Task Force Facebook Fanpages der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK), das die neuen gesetzlichen Regelungen berücksichtigt, hat die Feststellungen des OVG allerdings bestätigt.
(OVG Schleswig, Urteil v. 25.11.2021, Az.: 4 LB 20/13)