Urteile zur Verarbeitung von Bild- und Videoaufnahmen
In der heutigen Zeit sind Videokameras und Fotoaufnahmen im (Arbeits-) Alltag kaum mehr wegzudenken. Die Verwendung von Bild- und Videoaufnahmen stellt allerdings einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der aufgenommenen Personen dar, weshalb die DS-GVO hohe Zulässigkeitsanforderungen stellt. Dies gilt insbesondere für den Einsatz von Videokameras, der nur unter strengen Voraussetzungen überhaupt zulässig ist. In bestimmten Bereichen ist der Einsatz von Kameras gänzlich untersagt, beispielsweise in Intimzonen (z. B. Toiletten, Umkleideräume) sowie in Bereichen, in denen die Wahrnehmung von Freizeitrechten und die Entfaltung der Persönlichkeit von wesentlicher Bedeutung sind (z. B. Aufenthaltsräume). Die Überwachung der Arbeitsleistung von Mitarbeitern ist ebenfalls nicht zulässig, wobei es hier ausreichend ist, wenn die Möglichkeit einer Überwachung besteht. Selbst bei einer zulässigen Videoüberwachung dürfen die Aufzeichnungen nicht für unbegrenzte Zeit aufbewahrt werden, in der Regel müssen die Daten nach 48 Stunden gelöscht werden.
Die Frage, ob eine Videoüberwachung in konkreten Fällen zulässig ist, musste bereits mehrfach vor Gericht geklärt werden: