Stand: 25.07.2022

Videokameras sind in der heutigen Zeit kaum mehr wegzudenken. Ob an Bahnhöfen, Tankstellen oder in Verkaufsräumen – überall werden Kunden und Besucher aufgezeichnet, ein Hinweisschild am Eingang wird fast schon erwartet. Trotzdem sind Videoüberwachung und Videoaufzeichnung datenschutzrechtlich ein wahres Minenfeld, da auch hier die technische Weiterentwicklung nicht Halt macht. Videokameras mit heutiger Technik sind deutlich effizienter als noch vor einigen Jahren und bieten deutlich mehr Funktionen. So können gefilmte Personen beispielsweise auch aus größerer Entfernung identifiziert werden und auch die Speicherkapazität aktueller Systeme hat extrem zugenommen. Dieser Artikel soll deshalb einen Überblick über die wichtigsten datenschutzrechtlichen Aspekte beim Einsatz von Videokameras geben und die dringendsten praktischen Fragen beantworten.

Datenschutz: Welche Aspekte müssen beim Einsatz von Kameras beachtet werden?

Auch wenn die DS-GVO selbst keine spezielle Vorschrift zum Thema Videoüberwachung enthält, sind die datenschutzrechtlichen Vorgaben seit dem 25.05.2018 deutlich komplexer geworden. Die Installation von Kameras ist nur unter bestimmten Bedingungen datenschutzrechtlich zulässig und für jeden Einzelfall individuell zu prüfen. Dabei sollte die Prüfung der Rechtmäßigkeit regelmäßig wiederholt werden, um sicherzustellen, dass immer noch alle Voraussetzungen vorliegen. Die Rechtmäßigkeit der Videoüberwachung richtet sich dabei bei Unternehmen einzig und allein nach den allgemeinen Vorschriften der DS-GVO, denn die ergänzende Vorschrift von § 4 BDSG ist im unternehmerischen Bereich nicht anwendbar.

Damit die Videoüberwachung datenschutzkonform eingesetzt ist, müssen Unternehmen folgende Punkte berücksichtigen:

Videokameras dürfen nur zu bestimmten Zwecken eingesetzt werden und müssen zur Erreichung dieser Zwecke erforderlich sein. Diese Zwecke müssen für jede Kamera vorab genau bestimmt und geprüft werden. Typische Zwecke der Videoüberwachung sind z. B. die Wahrnehmung des Hausrechts, die Verhinderung von unbefugten Zutritten, Vorbeugung von Einbrüchen und Diebstählen, Verhütung bzw. Aufklärung von Straftaten, Aufklärung von Inventurdifferenzen, Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, Kontrolle von Verladeprozessen etc.

Wichtig ist, dass die Videoüberwachung zur Erreichung dieser Zwecke notwendig ist. Es darf deshalb kein datenschutztechnisch milderes Mittel geben, mit dem das Ziel genauso gut erreicht wird.

Rechtsgrundlage für die Videoüberwachung in Unternehmen ist stets das überwiegende berechtigte Interesse des Unternehmens nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO. Dieses setzt nicht nur die Erforderlichkeit der Datenverarbeitung zur Interessenverwirklichung voraus, sondern auch eine schriftlich dokumentierte Interessenabwägung. Beim Einsatz von Kameras müssen deshalb stets die berechtigten Interessen des filmenden Unternehmens mit den Schutzinteressen der aufgezeichneten Personen abgewogen werden.

Fallen die Erforderlichkeitsprüfung und die Interessenabwägung positiv aus, geht es im dritten Schritt um die konkreten Einstellungen der Kameratechnik. Datenschutzrechtlich ist nämlich bei Weitem nicht alles erlaubt, was die Technik heutzutage leisten würde. Die freie Schwenkbarkeit von Kameras, die Übertragung ins Internet oder die Aufzeichnung von Audiodateien sollte beispielsweise deaktiviert werden. Anderseits müssen datenschutzfreundliche Technikeinstellungen jedoch genutzt werden. So ist z. B. die Möglichkeit einer zeitlichen Einschränkung der Aufzeichnung oder die Option zur Ausblendung oder Verpixelung bestimmter Bereiche genau zu prüfen.

Mit der DS-GVO sind zu guter Letzt auch die Anforderungen an die Transparenz stark angestiegen. Nach Ansicht der Aufsichtsbehörden ist eine Videoüberwachung ohne Hinweisschilder am überwachten Bereich nicht datenschutzkonform. Dabei soll auch ein einfaches kleines Schild mit der Aufschrift „Achtung – dieser Bereich ist videoüberwacht“ nicht ausreichen. Auf einem solch einfachen Schild fehlen nämlich die Pflichtangaben des Art. 13 DS-GVO. Der EuGH hingegen hat in einer älteren Entscheidung zur damaligen Datenschutzrichtlinie allerdings eine andere Position eingenommen und die Auffassung vertreten, dass die personenbezogenen Daten im Falle der Videoüberwachung nicht direkt bei der betroffenen Person erhoben werden. Dies hat zur Konsequenz, dass die Informationspflichten nicht zum Zeitpunkt der gemachten Videoaufnahmen zu erfüllen sind, sondern innerhalb einer angemessenen Frist nachgeholt werden können. Bei dieser Auffassung bestünde daher ein deutlich größerer Spielraum. Ob der EuGH diese Rechtsprechung nun unter Geltung der DS-GVO beibehält, bleibt allerdings abzuwarten.

Die aufgezeichneten Videodaten unterliegen sehr kurzen Speicherfristen. Unternehmen müssen daher zügig prüfen, ob das aufgezeichnete Material zur Erreichung der definierten Zwecke weiterhin benötigt wird. Die Aufsichtsbehörden gehen davon aus, dass dies grundsätzlich innerhalb von 48 Stunden möglich ist. Anschließend sind alle nicht benötigten Daten zu löschen. Längere Prüffristen sind zwar möglich, müssen dann aber sehr gut begründet und verargumentiert werden.

Unabhängig vom Hinweisschild am Ort der Videoüberwachung muss die gefilmte Person weitere ausführliche Datenschutzhinweise erhalten. Gängige Praxis ist es hier, auf dem Hinweisschild eine Verlinkung zur Datenschutzerklärung der Homepage zu platzieren. Bei dieser praktikablen Lösung muss die Datenschutzerklärung dann aber auch einen entsprechend ausführlichen Erklärtext enthalten. Da dieser Textbaustein über die gängigen Generatoren zur Erstellung einer Datenschutzerklärung nicht abgefragt wird, fehlt er in der Praxis auf sehr vielen Seiten. Wird im Betrieb eine Videoüberwachung eingesetzt und nach dem gängigen Datenschutzmodell gearbeitet, muss unbedingt darauf geachtet werden, dass die Erläuterung auf der Homepage zur Verfügung steht!

Verarbeitung personenbezogener Daten: Was passiert beim Einsatz von Videokameras?

Zu den wichtigsten Vorfragen bei der datenschutzkonformen Gestaltung der Videoüberwachung gehört die exakte Analyse der Verarbeitungsprozesse. Als Verarbeitung personenbezogener Daten versteht man ganz allgemein jeden Vorgang, bei dem personenbezogene Daten verwendet werden. Es kann sich hierbei sowohl um eine einzelne Aktivität als auch um eine ganze Reihe von zusammenhängenden Vorgängen handeln. Im Falle der Videoüberwachung kommt eine Vorgangsreihe in Betracht, die sich aus bis zu fünf verschiedenen einzelnen Verarbeitungsschritten zusammensetzen kann.

  1. Erstellen der Videoaufnahmen = Erhebung personenbezogener Daten
  2. Aufzeichnung = Speicherung personenbezogener Daten
  3. Auswertung des Videomaterials = Verwendung personenbezogener Daten
  4. Herausgabe der Videoaufzeichnung = Übermittlung personenbezogener Daten
  5. Löschung = Vernichtung personenbezogener Daten

Datenschutzrechtlich muss jeder einzelne Verarbeitungsschritt von einer Rechtsgrundlage gedeckt sein. Wichtig ist dabei, dass die Zulässigkeit der Videoaufnahmen nicht gleichzeitig bedeutet, dass diese auch beliebig an Behörden oder Versicherungen herausgegeben werden dürfen. Ob eine solche Weitergabe der Aufzeichnungen datenschutzrechtlich erlaubt ist, hängt maßgeblich von der Zweckbestimmung der Videoüberwachung ab. Eine saubere Vorarbeit an dieser Stelle ist deshalb unerlässlich. Unternehmen müssen sich vorab gut überlegen, wozu die Filmaufnahmen im Zweifel verwendet werden sollen, und diesen Aspekt bei der Zweckbestimmung berücksichtigen. Hierbei ist gut abzuwägen, welche Ziele tatsächlich verfolgt werden. Soll die Videoüberwachung z. B. der Gewährleistung der Arbeitssicherheit dienen, dürfen die Materialien nicht nur an die Berufsgenossenschaft herausgegeben werden, sondern Unternehmen sind zugleich dazu verpflichtet.

Zulässigkeit der Videoüberwachung: Welche Rechtsgrundlage greift?

Im unternehmerischen Bereich kommt als Rechtsgrundlage regelmäßig nur Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO in Betracht. Eine Videoüberwachung ist danach grundsätzlich zulässig, wenn sie zur Wahrung eines berechtigten Interesses des Unternehmens erforderlich ist und keine Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Betroffenen überwiegen. Mit anderen Worten muss mit der Kameraaufzeichnung ein zulässiger Zweck verfolgt werden, beispielsweise Einbruch- und Diebstahlschutz oder Vermeidung/Aufklärung von Arbeitsunfällen, und es darf kein milderes Mittel geben, mit dem dieser Zweck ebenfalls erreicht werden könnte. Zusätzlich muss eine umfangreiche Interessenabwägung durchgeführt werden, bei der die Interessen des Unternehmens und der Betroffenen ausführlich gegeneinander abgewogen werden. Ist ein milderes Mittel verfügbar oder das Persönlichkeitsrecht der aufgezeichneten Personen überwiegt, ist eine Videoüberwachung nicht zulässig.

Diese Schranken für die Zulässigkeit der Videoüberwachung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO zu überschreiten, ist durchaus schwierig und mit deutlichem Arbeitsaufwand verbunden. Ein Ausweichen auf andere Rechtsgrundlagen ist dennoch nicht möglich, insbesondere die Stützung auf die Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DS-GVO kommt meist nicht infrage. Zum einen ist es rechtlich schwer vertretbar, das Betreten eines speziell gekennzeichneten Bereichs als aktive Einwilligung zu werten, zum anderen müssten dann die Hürden für die Informiertheit der Einwilligung genommen sein. Außerdem haben betroffene Personen und insbesondere Arbeitnehmer in der Regel kaum eine Wahl, als den überwachten Bereich zu betreten, und auch das Widerrufsrecht ist schwer zu handhaben. Zu ähnlichen Ergebnissen führt die Prüfung der übrigen theoretisch denkbaren Rechtsgrundlagen. Zur Erfüllung des Arbeitsvertrags oder zum Abschluss eines Auftrags ist die Anfertigung von Videoaufnahmen nicht wirklich notwendig. Für die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe nach Art. 6 Abs. 1 lit. e) DS-GVO sind in der Regel die verwaltungsrechtlichen Formalien nicht erfüllt. Daher bleibt Unternehmen nur der Weg, über das überwiegende berechtigte Interesse zu gehen.

Erforderlichkeit: Wann ist der Einsatz von Videokameras notwendig?

Damit der Einsatz von Kameras datenschutzrechtlich nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO zur Wahrung des berechtigten betrieblichen Interesses überhaupt zulässig sein kann, muss es, wie bereits beschrieben, einen zulässigen Grund für die Filmaufnahmen geben und es darf kein milderes Mittel zur Erreichung des definierten Zwecks geben. An diese beiden Aspekte sind strenge Anforderungen zu stellen. So stellt zwar die Wahrung des Hausrechts oder der Diebstahlschutz grundsätzlich einen zulässigen Zweck dar, ein Freifahrschein sind diese Zwecke aber noch lange nicht.

Bei der Prüfung spielt es etwa eine große Rolle, wie gefährlich die Situation typischerweise ist. Für Autohäuser, Geschäfte in Einkaufszentren oder Bankfilialen gelten gänzlich andere Bedingungen als für Büroflächen in großen Büromietshäusern. Auch scheint es zur Wahrung des Hausrechts oder zum Diebstahlschutz kaum erforderlich, ganze Büroräume zu überwachen. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in einer Entscheidung vom 27.03.2019 bestätigt, dass die Videoüberwachung bei einer Zahnärztin im Empfangsbereich zur Diebstahlprävention nicht erforderlich war. Den Patienten sei es durchaus zuzumuten, ihre persönlichen Wertgegenstände mit in das Behandlungszimmer zu nehmen, die Eingangstüre müsse nicht offen stehen und es könne auch der Empfang mit einer Mitarbeiterin besetzt werden. Zahngold und Betäubungsmittel könnten über spezielle Schränke entsprechend gesichert werden.

Eine Überwachung in Bereichen, in denen mit hohen Bargeldbeträgen umgegangen wird, zum Beispiel Kassenbereiche oder Abrechnungsräume, ist dagegen in der Regel zulässig, soweit die übrigen Voraussetzungen eingehalten werden. Allerdings sollte hier präzise darauf geachtet werden, welcher Bereich genau vom Kamerawinkel umfasst ist, da die dauerhafte Erfassung des Arbeitsbereichs in den meisten Fällen unverhältnismäßig ist.

Voraussetzung ist nach Ansicht der Datenschutzkonferenz zudem, dass der Zweck der Überwachung klar formuliert und nicht rein spekulativ ist. Aus tatsächlichen Ereignissen muss sich eine konkrete Gefährdungslage ergeben, die gegenüber der Aufsichtsbehörde nachgewiesen werden kann. Subjektive Befürchtungen und Gefühle der Unsicherheit sind nicht ausreichend, ebenso wenig wie eine vermeintliche Abschreckungswirkung allein. Dieses Ereignis muss genau beschrieben und dokumentiert werden. Kann eine zeitliche, sachliche und örtliche Verbindung nachgewiesen werden, können auch konkrete Ereignisse in unmittelbarer Nachbarschaft ein berechtigtes Interesse an einer Videoüberwachung begründen. Beispielsweise hat der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (LfDI) Mecklenburg-Vorpommern im Jahr 2021 der Installation einer Videoüberwachungseinrichtung an Fahrradständern, die sich auf einem Schulgelände befinden, zugestimmt. Vorausgegangen waren Manipulationen an Fahrrädern, die sogar zu einem schweren Unfall geführt haben. Nachdem andere alternative Mittel zu keinem Ergebnis führten, hat die Aufsichtsbehörde die Videoüberwachung für zulässig erachtet. Allerdings musste neben dem in Frage stehenden Fahrradständerbereich eine Alternativfläche geschaffen werden, auf der diejenigen, die nicht einer Videoüberwachung ausgesetzt sein wollen, ihre Fahrräder abstellen können. Außerdem darf die Kamera nur auf den notwendigen Erfassungsbereich ausgerichtet sein, die Videoüberwachung muss auf notwendige Zeiten begrenzt und die Maßnahme regelmäßig auf ihre weitere Erforderlichkeit hin überprüft werden. Zusätzlich müssen die anderen (präventiven) Maßnahmen weiter fortgeführt und gegebenenfalls intensiviert werden.

Es gibt nur wenige Ausnahmefälle, in denen die Gefährdungslage nicht auf einem konkreten Vorfall basieren muss (sog. abstrakte Gefahrenlage). Hierzu gehören Situationen, die nach allgemeiner Lebenserfahrung gefährlich sind, beispielsweise der Betrieb eines Ladenlokals, in dem besonders wertvolle Produkte vertrieben werden (z. B. Juweliere). Eine weitere Ausnahme bilden Tätigkeitsbereiche, die in Hinblick auf Vermögens- und Eigentumsdelikte besonders gefährdet sind (z. B. Tankstellen).

Interessenabwägung: Was wird in die Waagschale geworfen?

Bei der Interessenabwägung werden die berechtigten Interessen des filmenden Unternehmens, das Interesse der gefilmten Personen und deren vernünftige Erwartungen in eine Waagschale geworfen. Dabei spielen auch die Einstellungen der Kamera, die aufgezeichneten Zeiten, die Risiken für die Interessen des Unternehmens, die Schutzanforderungen und gefilmten Bereiche eine große Rolle. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit fließt weiterhin mit ein, ob die Videoüberwachung flächendeckend oder punktuell stattfindet und ob die Daten aufgezeichnet oder von einem Monitor aus beobachtet werden (Intensität des Eingriffs). Besonders schwer ins Gewicht fallen zudem Kinder, die von der Videoaufzeichnung betroffen sind.

Werden durch die Kameras auch Mitarbeiter bei der Erbringung ihrer Arbeitsleistung erfasst, sind weitere Gesichtspunkte zu beachten. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Videoüberwachung am Arbeitsplatz spielt vor allem der Bereich, der von der Kamera erfasst wird, eine entscheidende Rolle. Nicht erlaubt ist der Einsatz von Kameras in Intimzonen wie beispielsweise Toiletten oder Umkleideräumen sowie in Bereichen, in denen die Wahrnehmung von Freizeitrechten und die Entfaltung der Persönlichkeit von wesentlicher Bedeutung sind, wie beispielsweise in Aufenthaltsräumen. Hier überwiegt das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers. Es ist ebenfalls rechtswidrig, Kameras in Fluren vor diesen Bereichen zu installieren, da auch hier die Rechte der Mitarbeiter überwiegen – auch wenn es bereits Fälle von Vandalismus gab. Zudem grenzt dies stark an eine Überwachung der Arbeitnehmer, die gegen das Arbeitsrecht verstößt.

Informationspflichten: Transparenz ist das A und O

Unabhängig von der Interessenabwägung ist eine verdeckte Videoüberwachung – abgesehen von sehr wenigen und eng ausgelegten Ausnahmen – stets unzulässig. Werden Betroffene nicht ausreichend informiert und ist die Videoüberwachung intransparent, ist sie deshalb ebenfalls nicht mit dem Datenschutzrecht vereinbar. Unternehmen sind daher bei der Videoüberwachung verpflichtet, alle Betroffenen umfangreich zu informieren, wobei bereits an das Hinweisschild bestimmte Anforderungen gestellt werden. Mindestens enthalten sein muss:

  • der Umstand der Beobachtung – Piktogramm, Kamerasymbol
  • die Identität des für die Videoüberwachung Verantwortlichen – Name einschl. Kontaktdaten (Art. 13 Abs. 1 lit. a) DS-GVO)
  • die Kontaktdaten des betrieblichen Datenschutzbeauftragten – soweit benannt
    (Art. 13 Abs. 1 lit. b) DS-GVO)
  • der Verarbeitungszweck und die Rechtsgrundlage in Schlagworten (Art. 13 Abs. 1 lit. c) DS-GVO)
  • die Angabe des berechtigten Interesses – soweit die Verarbeitung auf Art. 6 S. 1 lit. f) DS-GVO beruht (Art. 13 Abs. 1 lit. d DS-GVO)
  • die Dauer der Speicherung (Art. 13 Abs. 2 lit. a DS-GVO)
  • ein Hinweis auf Zugang zu den weiteren Pflichtinformationen gem. Art. 13 Abs. 1 und 2 DS-GVO (wie Betroffenenrechte, ggf. Empfänger der Daten

Das Hinweisschild muss zudem so gestaltet und aufgehängt werden, dass Betroffene es leicht sehen und gut lesen können. Die übrigen Pflichtinformationen müssen den betroffenen Personen ebenfalls am Ort der Videoüberwachung zugänglich sein, beispielsweise durch einen Aushang. So zumindest die Auffassung der Aufsichtsbehörden, die bis zu einem möglicherweise anders lautenden Urteil des EuGH beachtet werden sollte.

Dokumentationen zur Videoüberwachung

Wie jede andere Tätigkeit, bei der personenbezogener Daten verarbeitet werden, muss auch die Videoüberwachung in das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten aufgenommen und das Verfahren genau dokumentiert werden. Werden unterschiedliche Kameras zu verschiedenen Zwecken eingesetzt, kann es sinnvoll sein, mehrere Verfahren für die Videoüberwachung anzulegen. Je nach Gestaltung muss zudem mit externen Dienstleistern eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV) abgeschlossen werden, die ebenfalls zu dokumentieren ist.

Besteht durch die Videoüberwachung ein hohes Risiko für Betroffene, muss zusätzlich eine Datenschutzfolgenabschätzung durchgeführt werden. Nach Ansicht der DSK ist von einem hohen Risiko auszugehen, wenn öffentlich zugängliche Bereiche systematisch und umfangreich überwacht oder biometrische Verfahren eingesetzt werden. Zu berücksichtigen sind hier die Zahl der betroffenen Personen, die Menge der verarbeiteten Daten, die Dauer der Verarbeitung sowie die Größe der überwachten Fläche.

Konsequenzen bei Verstoß gegen die Datenschutzanforderungen

Sämtliche der beschriebenen Pflichten rund um die Videoüberwachung sind bußgeldbewährt. Neben einem Bußgeld droht Unternehmen aber auch eine Schadensersatzpflicht gegenüber den gefilmten Personen wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Diese Schadensersatzpflicht nach der DS-GVO erfasst nicht nur die rein materiellen Schäden, sondern auch sog. immaterielle Schäden. Im Falle einer datenschutzrechtswidrigen Videoaufzeichnung müssen Unternehmen den betroffenen Personen daher eine Art Schmerzensgeld für die Verletzung Ihres Persönlichkeitsrechts zahlen.

Darüber hinaus hat die Aufsichtsbehörde das Recht, per Anordnung Nachbesserungen zu verlangen oder den Einsatz der Videoüberwachung sogar gänzlich zu untersagen.

Drei Fragen aus dem Betriebsalltag zur Videoüberwachung

Grundsätzlich gilt für gespeicherte Videoaufnahmen die gleiche Grundregel wie für jede andere Speicherung von personenbezogenen Daten auch: Die Aufnahmen müssen gelöscht werden, wenn sie zur Erreichung des definierten Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder die gefilmte Person Widerspruch gegen die Speicherung ihrer Daten eingelegt hat. Während ein Widerspruch stets noch genau zu prüfen ist, wird der Wegfall des definierten Zwecks von den Aufsichtsbehörden sehr kurz ausgelegt. Bei Videoaufnahmen gehen diese davon aus, dass grundsätzlich eine Speicherung von 48 Stunden genügt. Innerhalb dieser Zeit sollten Unternehmen in der Lage sein, zu prüfen, ob das aufgezeichnete Material weiterhin benötigt wird. Längere Fristen sind zwar generell möglich, müssen dann aber datenschutzrechtlich sehr gut begründet werden.

Bei Arbeitsunfällen oder dem Verdacht einer Straftat werden die Aufnahmen einer Videoüberwachung gern von den Strafverfolgungsbehörden oder den Versicherungen angefragt. Ob eine Herausgabe datenschutzrechtlich zulässig ist, muss aber genauestens geprüft werden und hängt maßgeblich von den vorab definierten Zwecken ab. Auch die Polizei hat kein allgemeines Recht, Aufnahmen zum Zwecke ihrer Ermittlungen zu erhalten. Ist die Aufklärung von Straftaten nicht explizit als Zweck der Videoüberwachung definiert, sollte das Videomaterial nur auf Grundlage eines richterlichen Beschlusses herausgegeben werden. Vergleichbares gilt bei der Prüfung von Versicherungsfällen durch die Berufsgenossenschaft, durch andere Sozialversicherungsträger oder Rechtsanwälte. Wichtig ist dabei auch, dass im Falle einer Weitergabe die betroffenen Personen entsprechend informiert werden.

Das Datenschutzrecht ist bei Kameraattrappen nicht anwendbar, da diese kein Bild- oder Videomaterial aufzeichnen und folglich keine personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Die Tendenz der Rechtsprechung geht aber dahin, auch den Einsatz von Kameraattrappen als Eingriff in das Persönlichkeitsrecht zu werten. Betroffene können nämlich in der Regel nicht eindeutig erkennen, ob es sich bei der Kamera um eine Attrappe handelt oder nicht. Es entsteht ein Überwachungsdruck, durch den Betroffene sich ebenso eingeschränkt fühlen wie bei echten Kameras. Das Verhalten der Personen soll beeinflusst und in eine bestimmte Richtung gelenkt werden. Aus diesem Grund können Betroffene unter Umständen auch zivilrechtliche Unterlassungsansprüche geltend machen.