Urteile zu Löschpflichten

Zu den tragenden Grundsätzen der DS-GVO gehört das Prinzip der Speicherbegrenzung, nach dem personenbezogene Daten nur solange wie zwingend erforderlich aufbewahrt werden dürfen. Ist eine Aufbewahrung nicht mehr notwendig, um den Verarbeitungszweck zu erfüllen und besteht keine rechtliche Grundlage zur weiteren Speicherung, müssen die Daten gelöscht werden. Zudem steht Betroffenen in bestimmten Fällen ein Löschrecht nach Art. 17 DS-GVO zu, insofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Halten sich Unternehmen und Behörden nicht an Löschpflichten, stellt dies einen Verstoß gegen die DS-GVO dar. Ab welchem Zeitpunkt personenbezogene Daten nicht mehr benötigt werden, kann im Einzelfall allerdings strittig sein, da verantwortliche Stellen häufig ein gewisses Interesse an einer längeren Aufbewahrung haben.

Das Bestehen von Löschpflichten ist deshalb nicht nur regelmäßig Gegenstand von Bußgeldverfahren der Aufsichtsbehörden, sondern auch von Gerichtsverhandlungen:

Krankenkassen dürfen Lichtbilder für die Erstellung der Gesundheitskarte nicht bis zum Ende des Versicherungsverhältnisses aufbewahren. Stattdessen sind die Bilder nach Erstellung und Versenden der Karte zu löschen.

(Az.: B 1 KR 31/17 R)

Über das Vermögen eines Betroffenen wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet und dies gemäß der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet (InsoBekVO) auf dem amtlichen Internetportal veröffentlicht. Im weiteren Verlauf wurde eine Restschuldbefreiung erteilt und die Schufa übernahm in Informationen in ihre Datenbank. Das OLG entscheid, dass betroffene Personen bei der Schufa sechs Monate, nachdem die Entscheidung des Amtsgerichts (AG) über die Restschuldbefreiung rechtskräftig geworden ist, die Löschung ihrer Daten verlangen können. Diese Frist ist in der InsoBekVO vorgesehen, eine längere Speicherung und Verarbeitung seitens der Schufa ist nach Ansicht des Gerichts unzulässig. Die Begründung der Schufa, dass diese Informationen bonitätsrelevant und von berechtigtem Interesse für Vertragspartner seinen, erkannte das OLG nicht an.

(Az.: 17 U 15/21)

Die Antragsteller sind ein Schüler und seine Eltern. Der Schüler besuchte zwei Schulen, an denen es zu Gewaltvorfällen kam. Diese wurden in seiner Schülerakte dokumentiert. Diese Schülerakte hielten die Antragsteller fehlerhaft und diskriminierend. Durch die Angaben in der Schülerakte sei die Aufnahme an eine andere Schule gefährdet. Die Antragsteller versuchten deshalb über den Löschanspruch der DS-GVO bestimmte Seiten aus den Unterlagen entfernen zu lassen. Das VG Berlin wies den Antrag zurück, da kein Anspruch auf eine Löschung bestehe. Zwar gebe es nach der DSGVO unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Löschung von Daten, wenn diese z. B. für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind. Die Daten sind jedoch weiter notwendig und die Schuldatenverordnung des Landes Berlin sieht ausdrücklich vor, dass ein Schulwechsel gerade keinen Zweckwegfall begründe. Denn nur so erfüllt die Schülerakte ihren Zweck, die Entwicklung der Persönlichkeit und des Verhaltens des Schülers über seine Schullaufbahn hinweg über einen längeren Zeitraum nachvollziehbar zu machen.

(Az.: VG 3 L 1028.19)