Stand: 02. Dezember 2021

Datenschutzverletzung: Abmahnung – ja oder nein?

Ob Verstöße gegen den Datenschutz auf der Homepage von Wettbewerbern abgemahnt werden können oder nicht, gehörte schon vor dem offiziellen Inkrafttreten der DS-GVO zu den meistdiskutierten Fragen überhaupt. Bis heute gibt es auf diese scheinbar simple Frage keine Antwort, denn es gibt sowohl für als auch gegen die Abmahnfähigkeit gute Argumente. Erste Gerichtsentscheidungen finden keine einheitliche Linie – im Gegenteil: acht Gerichte, drei Meinungen.

LG Würzburg: Ja, Verstöße gegen den Datenschutz können abgemahnt werden

Schon zu Zeiten des alten Bundesdatenschutzgesetzes hat die Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, dass Verstöße gegen die datenschutzrechtlichen Spielregeln gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen und abmahnfähig sind. In der ersten Entscheidung nach Inkrafttreten der DS-GVO hat das Landgericht Würzburg auf diese Rechtsprechung Bezug genommen und die Abmahnfähigkeit von Verstößen gegen die DS-GVO bejaht. Darüber hinaus hat das Gericht der verklagten Rechtsanwältin untersagt, ihre Homepage ohne Nachbesserungen beim Datenschutz weiterzubetreiben. Beanstandet hat das Gericht insbesondere die viel zu kurze Datenschutzerklärung und die fehlende Verschlüsselung der Homepage. Diese Entscheidung zeigt, welchen Stellenwert die Beachtung des Datenschutzes bei der Homepagegestaltung hat.

LG Bochum, Wiesbaden, Magdeburg und Stuttgart: Nein, Datenschutzverstöße können nicht abgemahnt werden

Nach der Entscheidung des Landgerichts Bochum stellen Verstöße gegen die DS-GVO keine Wettbewerbsverletzung dar und sind somit auch nicht abmahnfähig. Mit ihrem Urteil schlossen sich die Richter des Landgerichts Bochum damit der Meinung an, wonach die Regeln der DS-GVO zur Ahndung von Datenschutzverstößen abschließend sind und daher keine anderen Gesetze herangezogen werden können. Da die DS-GVO keine Regel enthält, nach der Mitbewerber Verstöße gegen die Anforderungen der DS-GVO abmahnen können, sind entsprechende Abmahnschreiben von Konkurrenten rechtlich nicht zulässig.

Im November 2018 lehnte auch das LG Wiesbaden die Abmahnfähigkeit ab. Hauptargument gegen die Abmahnfähigkeit seien nach den Wiesbadener Richtern die unterschiedlichen Schutzzwecke der beiden Rechtsgebiete. Während beim Wettbewerbsrecht das faire Verhalten der Markteilnehmer im Vordergrund steht, geht es dem Datenschutz um den Schutz derjenigen Personen, deren personenbezogene Daten verarbeit werden. Dementsprechend verleiht die DS-GVO den Betroffenen Personen weitgehende Rechte und Rechtsbehelfe, nicht aber einem anderen Personenkreis. Dieser ablehnenden Meinung schlossen sich im Januar 2019 bzw. Mai 2019 auch das Landgericht Magdeburg und das Landgericht Stuttgart an. In ihren Entscheidungen stützten sich die beiden Gerichte ebenfalls auf die unterschiedlichen Zielsetzungen der beiden Gesetze bzw. die abschließende Regelung der DS-GVO zur Frage, wer Verstöße gegen die Verordnung verfolgen und ahnden darf.

OLG Hamburg, Naumburg und Stuttgart: Die Zulässigkeit einer Abmahnung hängt vom Einzelfall ab

Das Oberlandesgericht Hamburg vertritt eine dritte Meinung und entschied – getreu dem juristischen Klassiker – „Es kommt drauf an“. Nach dem OLG Hamburg ist daher beides möglich und die Frage nach der Zulässigkeit einer konkreten Abmahnung danach zu beurteilen, ob die verletzte Norm der DS-GVO eine sog. Marktverhaltensregel darstellt. Marktverhaltensregeln sind gesetzliche Vorschriften, deren Funktion u. a. darin besteht, gleiche Voraussetzungen für die auf einem Markt tätigen Wettbewerber zu schaffen. Dabei spielt es keine Rolle, ob dies der einzige oder zumindest primäre Zweck der Vorschrift ist, sondern es genügt die bloße Verfolgung dieses Zwecks. Ob nun keine konkrete Vorschrift eine solche Marktverhaltensregel ist oder nicht, muss meist ein Gericht entscheiden.  Das OLG Naumburg schloss sich dieser Ansicht an, die Schutzziele der DS-GVO würden über das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen hinausgehen. Auch das OLG Stuttgart folgt, mit dem Urteil vom 27.02.2020, den Einschätzungen des OLG Hamburg und Naumburg.

Frage zur Abmahnfähigkeit wird dem EuGH vorgelegt

Auch das oberste Zivilgericht Deutschlands muss sich aktuell mit der Frage der Abmahnfähigkeit beschäftigen. Aufgrund des massiven Meinungsstreits und der Unsicherheit ob die seit Mai 2018 geltenden DS-GVO etwas an der Klagebefugnis von Verbänden und Wettbewerbern geändert hat, schickte der Bundesgrichtshof (BGH) die Frage nach Luxemburg zum Europäischen Gerichtshof (EuGH). Dieser muss nun entscheiden, ob Datenschutzverletzungen nach der DS-GVO auch von Konkurrenten und Verbänden gerichtlich mit einer Unterlassungsklage verfolgt werden können. Mehr Informationen finden Sie in unserem Blogartikel Datenschutz-Urteile des BGH: Cookies & Abmahnungen

Bisher ergangene Urteile zur Abmahnung von Datenschutzverstößen:

Gericht Entscheidungsdatum Aktenkennzeichen Urteil
OLG Hamburg Urteil v. 25.10.2018 3 U 66/17 Abmahnung zulässig, wenn es sich bei der verletzten DS-GVO-Norm um eine Marktverhaltensregel handelt.
LG Bochum Urteil v. 07.08.2018 I-12 O 85/18 Abmahnung unzulässig
LG Würzburg Beschluss v. 13.09.2018 11 O 1741/18 UWG Abmahnung zulässig
LG Wiesbaden Urteil v. 05.11.2018 5 O 214/18 Abmahnung unzulässig
LG Magdeburg Urteil v. 18.01.2019 36 O 48/18 Abmahnung unzulässig
LG Stuttgart Urteil v. 20.05.2019 35 O 68/18 Kfh Abmahnung unzulässig
OLG Naumburg Urteil v. 07.11.2019 9 U 6/19 Abmahnung zulässig, wenn es sich bei der verletzten DS-GVO-Norm um eine Marktverhaltensregel handelt.
OLG Stuttgart Urteil v. 27.02.2020 2 U 257/19 Abmahnung zulässig, wenn es sich bei der verletzten DS-GVO-Norm um eine Marktverhaltensregel handelt.